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Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung

Es gibt neue Voraussetzungen für den Steuerabzug von Unterhaltsleistungen an ausländische Empfänger.

NEUES BMF-SCHREIBEN

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktualisiertes Schreiben zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung veröffentlicht (Schreiben vom 6.4.2022 – IV C 8 – S 2285/19/10002 :001). Unverändert setzt die Finanzverwaltung eine Unterhaltsberechtigung des im Ausland wohnhaften Unterhaltsempfängers voraus (Randnummer (Rn.) 1 BMF-Schreiben, § 33a Abs. 1 Satz 1 und 6 Einkommensteuergesetz/EStG).

NICHT ZU BERÜCKSICHTIGENDE UNTERHALTSEMPFÄNGER

Nach Rn. 2 des BMF-Schreibens können Unterhaltszahlungen an ein Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht, nicht berücksichtigt werden. Kein Steuerabzug kommt ebenfalls in Betracht für Geldleistungen an nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten des Steuerpflichtigen, an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder an nicht nach deutschem Recht unterhaltsberechtigte Personen.

BEWEISLASTEN

Die Beweislast für die Abzugsberechtigung von Leistungen an ausländische Empfänger trägt nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) der Unterhaltsleistende, welcher die Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen möchte. Einzelheiten zu den Nachweismöglichkeiten enthält das Schreiben in den Rn 13 ff.

Erscheinungsdatum: 

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. 

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