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Investmentfondsbesteuerung

Seit 2019 werden Erträge aus im Regelfall thesaurierenden Investmentfonds mit einer sogenannten Vorabpauschale belastet (vgl. § 16 Absatz 1 Nr. 2 Investmentsteuergesetz/InvStG).

VORABPAUSCHALE

Seit 2019 werden Erträge aus im Regelfall thesaurierenden Investmentfonds mit einer sogenannten Vorabpauschale belastet (vgl. § 16 Absatz 1 Nr. 2 Investmentsteuergesetz/InvStG). Die Höhe der Vorabpauschale bemisst sich am sogenannten Basiszinssatz, der alljährlich vom Bundesfinanzministerium/BMF festgelegt wird.

BMF-SCHREIBEN ZUR VORABPAUSCHALE

Während der Basiszinssatz für die Jahre 2018 bis 2020 zwischen 0,87 % und 0,07 % betrug, ergibt sich für 2021 angesichts der Negativzinspolitik der Zentralbank ein negativer Basiszinssatz von -0,45 % (Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren, vgl. BMF-Schreiben vom 6.1.2021 IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :004). Daher wird für 2021 keine Vorabpauschale erhoben.

Erscheinungsdatum: 

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